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Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

 

 

dermatologische Rezepturen oder Magistralrezepturen bedeuten Verordnung, Herstellung und Inverkehrbringen von Topika, die unter der Verantwortung eines Apothekers - in der Regel jeweils bei Bedarf - in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke hergestellt werden. Die Rezeptur orientiert sich an den besonderen Gegebenheiten bei einzelnen Patienten. Im engeren Sinne werden als Rezeptur auch die Rezepturformel und das Rezepturarzneimittel bezeichnet. Von dermatologischen Magistralrezepturen wird häufig dann gesprochen, wenn sich Rezepturen durch Erfahrung bewährt haben oder wenn auf rational begründbare Empfehlungen in einschlägigen Veröffentlichungen, insbesondere Sammlungen von entsprechenden Empfehlungen, zurückgegriffen wird. Besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Standardisierung von Rezepturgrundlagen und Rezepturen kommt in Deutschland dem geltenden Arzneibuch - unter Umständen auch früheren Ausgaben einschließlich dem Arzneibuch der DDR - zu sowie dem DAC und dem NRF. Soweit auf derartige Vorgaben nicht zurückgegriffen wird, handelt es sich um Individualrezeptur. Was pharmazeutische Qualität und Nutzen-Risiko-Bewertung anbetrifft, werden Ärzte und Apotheker ihrer Verantwortung gegenüber den Patienten bei dermatologischen Magistralrezepturen in besonderer Weise gerecht, indem sie sich soweit wie möglich an aktuellen Prinzipien orientieren und diese in die berufliche Praxis umsetzen. Der Nutzen besteht in der Behandlung von Erkrankungen des Hautorgans mit dem Ziel ihrer Beseitigung. Das Risiko kann in örtlichen oder systemisch vermittelten unerwünschten Arzneimittelwirkungen beim behandelten Patienten bestehen und/oder einer Belastung der menschlichen Umwelt.

 

Wesentliche Bedeutung kommt bei der dermatologischen Rezeptur dem Qualitätsmanagement zu. Hierfür tragen die einzelnen Ärzte und Apotheker ebenso Verantwortung wie Kammern, Fachgesellschaften, Berufsverbände und Arzneimittelhersteller, die Komponenten bereitstellen. Die Qualität der dermatologischen Rezeptur ist unter den Aspekten von Struktur-, Prozess- und Ergebnis-Qualität jeweils einzeln sowie im Zusammenhang zu betrachten. Maßnahmen der internen wie externen Qualitätskontrolle (Ringversuche) sind anzustreben. Die Leitlinie integriert wichtige Forderungen, die vorrangig aus ärztlicher Sicht bereits 1997 in Form einer Resolution der Kommission “Magistrale Rezepturen” der DDG formuliert worden sind (siehe Verweise). Sie verbindet darüber hinaus die Belange der dermatologischen Verordnung und Arzneimitteltherapie mit den pharmazeutischen Möglichkeiten und den Grundsätzen der guten pharmazeutischen Praxis im Rahmen der geltenden Rechtsnormen.

 

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die von einer Konsensuskonferenz am 18. November 1998 in Eschborn unter Federführung der Fachgruppe “Magistralrezepturen” der Gesellschaft für Dermopharmazie erarbeiteten Punkte, die bei Magistralrezepturen zu beachten sind.

 

 

 

1. Therapeutisches Konzept

 

 

Magistralrezepturen eröffnen ein breites Spektrum für individuelle Ansätze in der Dermatotherapie. Das vom Arzt gewählte Therapiekonzept muss einschließlich Angaben zur Anwendung für den Apotheker im Wesentlichen aus der Verschreibung erkennbar sein, andernfalls muss es durch Rückfrage beim Arzt bestätigt werden (siehe Punkt 2). Der Apotheker muss dieses Konzept bei Herstellung und Abgabe der Rezeptur unterstützen, insbesondere unter Beachtung der Unbedenklichkeit der Bestandteile bei der betreffenden Anwendungsart, der Verträglichkeit, galenischer Merkmale, der Hygiene, der ausreichenden Konservierung, der Haltbarkeit, der Kennzeichnung, der Möglichkeit der Applikation und der Verpackung. Er soll die Compliance des Patienten fördern. Gegebenenfalls sind Unklarheiten und Bedenken durch Hautarzt und Apotheker gemeinsam auszuräumen.

 

 

 

2. Interdisziplinäre Zusammenarbeit und Schutz vor Irrtümern

 

 

Zur Vermeidung von Verzögerungen und Fehlern sollen dermatologische Verschreibungen genau und eindeutig ausgestellt werden. Salze beziehungsweise Solvate oder Derivate von Bestandteilen müssen richtig benannt werden, um Fehldosierungen oder Unwirksamkeit zu vermeiden. Bei erkennbaren Irrtümern muss der Apotheker die Unklarheit durch Rücksprache mit dem Arzt vor der Herstellung beseitigen. Auch für den Fall, dass die eigentliche Absicht des Verordners hinreichend sicher erkennbar wird, soll zumindest eine nachträgliche Information zur Vermeidung von Wiederholungen erfolgen. Rücksprachen sind regelmäßig auch vor der Anfertigung von solchen Magistralrezepturen erforderlich, die umstrittene Arzneistoffe  (siehe Punkt 4) bzw. Bestandteile enthalten, deren Qualität sich nur bedingt sichern lässt (siehe Punkt 3), deren genaue Art der Anwendung unklar ist (siehe Punkte 1 und 10), die aufgrund von Wechselwirkungen der Bestandteile keine oder nur unzureichende Wirksamkeit erwarten lassen oder deren pharmazeutische Qualität ohne Veränderung der Rezepturformel aus verschiedenen Gründen unzureichend wäre (siehe Punkte 7 und 9). Die Beschränkung auf eine oder wenige Arzneistoffkonzentrationen bei Fertigarzneimittel-Externa ist ein wesentliches Motiv für die Verschreibung von Magistralrezepturen mit individuell abweichenden Konzentrationen. Abweichungen von der Normkonzentration können insofern beabsichtigt sein oder auf einem Irrtum beruhen. Da versehentlich zu hoch konzentrierte Arzneistoffe den Patienten erheblich gefährden können, sind auf Anregung der Kommission Magistralrezepturen der DDG ausgewählte Dermatika-Wirkstoffe mit sogenannten oberen therapeutischen Richtkonzentrationen im NRF (Tab. I.6 .-1) gelistet. Bei Überschreitung dieser Konzentration in rezepturmäßiger Verordnung soll der Arzt seine Absicht durch ein Ausrufungszeichen kenntlich machen. Fehlt ein solcher Vermerk, muss die Apotheke die Unklarheit vor der Herstellung ausräumen.

 

 

 

3. Qualität der Bestandteile

 

 

Die arzneimittelrechtlich erforderliche Qualität der Rezepturbestandteile muss vom Apotheker festgestellt und belegt werden. Grundsätzlich dürfen deshalb nur gemäß ApBetrO zertifizierte Grundstoffe und Zubereitungen, zugelassene oder registrierte und gemäß PharmBetrV hergestellte Fertigarzneimittel oder in der Apotheke nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellte Stoffe (zum Beispiel gereinigtes Wasser) für Rezepturen verschrieben, verarbeitet und in Verkehr gebracht werden. Bei der Verarbeitung von anderen Bestandteilen (zum Beispiel Grundlagen mit Markenbezeichnung) liegt die Entscheidung, ob die erforderliche Qualität vorliegt, in der Verantwortung des Apothekers. Technische Produkte kommen in der Regel nicht als Rezepturbestandteile in Betracht. Manche Rezepturgrundstoffe können in Gehalt oder Aktivität stark schwanken oder einen deutlichen Mindergehalt aufweisen, zum Beispiel bei einem hohen Trocknungsverlust. Liegt der eigentliche Wirkstoffanteil unter 95 % des Grundstoffes, soll dessen Einwaage bei der Herstellung durch sogenannte “Faktorisierung” korrigiert werden, wie im NRF empfohlen (NRF, Tabelle I.2.-1).

 

 

 

4. Bedenklichkeit und pharmakologisch-toxikologisch umstrittene Bestandteile

 

 

Ärzte und Apotheker haben bei der Beurteilung der Bedenklichkeit den aktuellen Erkenntnisstand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften zu beachten, wie er unter anderem Stellungnahmen des BfArM beziehungsweise der ASMK und der AKdÄ sowie wissenschaftlichen Beiträgen in Fachzeitschriften entnommen werden kann. Die im Rahmen der Nachzulassung von Fertigarzneimitteln durch Aufbereitung wissenschaftlichen Erkenntnismaterials amtlich bekannt gemachten Monographien sind bei der Beurteilung zu beachten. Im Zweifel sollen Informationen eingeholt werden, zum Beispiel bei Einrichtungen der Kammern, bei Fachgesellschaften, Berufsverbänden oder bei den zuständigen Behörden. Bedenkliche Rezepturen dürfen weder verschrieben, hergestellt noch abgegeben werden. Die Bedenklichkeit kann sich unter anderem unmittelbar aus den pharmakologisch-toxikologischen Eigenschaften bestimmter Arzneistoffe beziehungsweise sonstiger Rezepturbestandteile ergeben oder aus dem Zusammenwirken von Bestandteilen oder vor dem Hintergrund der beabsichtigten Dosis, Konzentration, Anwendungsart und Anwendungsdauer. Eine Nutzen-Risiko-Abschätzung bei pharmakologisch-toxikologisch umstrittenen Bestandteilen beziehungsweise Rezepturen ist vor dem Hintergrund therapeutischer Alternativen vorzunehmen. Bei Negativmonographien oder anderweitig überwiegend negativ beurteilten Bestandteilen (oder Rezepturen) muss die Nutzen-Risiko-Beurteilung jeweils im Einzelfall vorgenommen werden. Vor allem eine ausnahmsweise positive Beurteilung soll schriftlich dokumentiert werden, zum Beispiel mit Hilfe der Vorlage gemäß NRF, Abbildung I.5.-1. Wirtschaftliche Gesichtspunkte dürfen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.

 

 

 

5. Arzneistoff- und Arzneimittelkombinationen

 

 

Magistralrezepturen sollen unter rational nachvollziehbaren Gesichtspunkten zusammengesetzt sein und Arzneistoffe jeweils in therapeutisch wirksamen Konzentrationen enthalten. Zwei oder mehr arzneilich wirksame Bestandteile sollen nur in begründeten Ausnahmefällen in Externa kombiniert werden. Mehrfachkombinationen sind nicht nur mit steigender Zahl der Arzneistoffe zunehmend schwerer rational nachzuvollziehen, sondern auch kaum noch in ihrer pharmazeutischen Qualität zu überschauen und zu sichern. Dies gilt insbesondere bei der Verarbeitung von Fertigarzneimitteln in einer Rezeptur (siehe Punkt 9). Zur Verdünnung eines Fertigarzneimittels soll möglichst die identische Grundlage - zumindest eine Grundlage des gleichen Typs - verwendet werden.

 

 

 

6. Verpackung und Anwendungssicherheit

 

 

Magistralrezepturen müssen so verpackt werden, dass die erforderliche Arzneimittelqualität im vorgesehenen Anwendungszeitraum gewährleistet ist und das Arzneimittel bestimmungsgemäß und sicher angewendet werden kann. Verpackungsempfehlungen der AMK, des NRF und des ZL sollen beachtet werden. Soweit erhältlich, sollen Primärpackmittel mit einer Zertifizierung nach zeitgemäßen spezifischen Normen verwendet werden, zum Beispiel gemäß der Anlage H des DAC oder den ZL-Verpackungsvorschriften.

 

 

 

7. Konservierung und Hygiene

 

 

Dermatologische Magistralrezepturen müssen hygienisch einwandfrei hergestellt werden und während des Anwendungszeitraumes auch bleiben. Das bedeutet in bestimmten Fällen Sterilität, in der Regel eine Keimzahlbegrenzung auf nicht mehr als 100 Keine pro Gramm beziehungsweise Milliliter unter Ausschluss bestimmter Leitkeime und Krankheitserreger. Zur Herstellung dürfen deshalb nur hygienisch unbedenkliche Ausgangsstoffe (einschließlich Wasser) und Packmittel verwendet  und nur anerkannte Arbeitstechniken angewendet werden. Die Einrichtungen der Kammern, Berufsverbände und Fachgesellschaften sind aufgerufen, hierzu im Detail apothekengerechte Empfehlungen zu erarbeiten. Mikrobiell anfällige Magistralrezepturen sollen grundsätzlich durch Zusatz eines geeigneten Konservierungsmittels vor mikrobiellem Verderb geschützt werden. Wenn die Konservierung ausgeschlossen werden soll, hat der Arzt dies zu vermerken (“konservierungsstofffrei!”). Enthaltene Konservierungsstoffe müssen gekennzeichnet werden (siehe Punkt 10)..

 

 

 

8. Haltbarkeit

 

 

Mangelnde Langzeitstabilität kann für das Fehlen von Fertigarzneimitteln mit bestimmten Arzneistoffen oder auf der Basis bestimmter Dermatikagrundlagen verantwortlich sein. Hieraus kann sich ein wesentliches Motiv für die Verschreibung solcher Magistralrezepturen ergeben. Magistralrezepturen brauchen nur für den vorgesehenen Anwendungszeitraum stabil zu sein. Bei anwendungsfertigen Arzneimitteln sind die Haltbarkeitsfrist und die Aufbrauchsfrist beim Patienten zu unterscheiden. Für ad hoc hergestellte Rezepturen fallen jedoch Verordnung, Herstellung, Abgabe und Anbruch in der Regel zeitlich so eng zusammen, dass hier die Haltbarkeit vor Anbruch neben der Aufbrauchsfrist praktisch nur bei Sterialarzneiformen eine Rolle spielt. Rezepturen sollen bei Abgabe mit einem konkreten Enddatum der Aufbrauchsfrist (siehe NRF, Abschnitt I.4., allgemeine Hinweise, insbesondere Tabellen I.4.-2 und I.4.3) gekennzeichnet werden, zum Beispiel: “Nicht mehr anwenden nach dem ...”. In der Apotheke verwendete Arzneimittel-Stammzubereitungen und Dermatika-Grundlagen unterliegen einer anderen Systematik (siehe NRF). Die Verwendung angebrochener Packungen von Fertigarzneimitteln für Rezepturzwecke in Apotheken ist zeitlich sinnvoll zu begrenzen; zum Beispiel können hilfsweise die NRF-Richtwerte für Aufbrauchsfristen ab Anbruch herangezogen werden, ohne dass allerdings das Verfalldatum des Herstellers hierbei überschritten werden darf.

 

 

 

9. Vermeidung von Inkompatibilitäten und standardisierte Rezepturen

 

 

Unverträglichkeiten zwischen Rezepturbestandteilen sowie zwischen Rezepturen und ihren Primärpackmitteln lassen sich bei der Beschränkung auf Fertigarzneimittel und auf standardisierte Vorschriften, zum Beispiel nach SR oder NRF, vermeiden. Soweit Fertigarzneimittel oder analoge NRF-Rezepturen zur Verfügung stehen, sollen individuell komponierte Rezepturen in speziell begründeten Fällen verschrieben werden. Bei Verarbeitung von Arzneistoffen in einfach zusammengesetzten Dermatika-Grundlagen aus anerkannten und allgemein zugänglichen Vorschriften (zum Beispiel aus DAB, DAC; SR Oder NRF) lassen sich mögliche Unverträglichkeiten weitgehend voraussagen und durch Ausweichen auf Alternativen vermeiden. Rezepturen auf der Basis von Markengrundlagen oder Fertigarzneimitteln sollten nur dann verschrieben werden, wenn seitens des Pharmaherstellers experimentell gesicherte Daten zur physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Qualität und Haltbarkeit über einen für die vorgesehene Behandlung angemessenen Zeitraum vorgelegt werden können. Soweit im gegebenen Zusammenhang möglich, ist grundsätzlich Rezepturen der Vorzug zu geben, die sich in anerkannten und allgemein zugänglichen Vorschriften finden (zum Beispiel im DAB, DAC, SR, NRF, Standardzulassungen oder ADKA-Vorschriften).

 

 

 

10. Kennzeichnung und Patienteninformation

 

 

Magistralrezepturen sind bei rezepturmäßiger Herstellung von der Apotheke gemäß ApBetrO zu kennzeichnen. In Präzisierung und Ergänzung der dort genannten Pflichtangaben wird empfohlen, die Kennzeichnung in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Bezeichnung von Arzneistoffen darf nicht so abgekürzt oder so angegeben werden, dass der Patient beziehungsweise der Empfänger über den Inhalt getäuscht wird. Bei glukokortikoidhaltigen Externa ist “Kortison-haltig!” anzugeben. Arzneilich wirksame Bestandteile sind nach Art und Menge zu deklarieren. Bei standardisierten Rezepturen aus anerkannten und allgemein zugänglichen Vorschriften,zum Beispiel unter ausdrücklichem Bezug auf SR oder NRF, reicht hierfür die Bezeichnung der Rezeptur dann aus, wenn sie den enthaltenen Arzneistoff (oder die enthaltenen Arzneistoffe) eindeutig nach Art und Konzentration beziehungsweise Dosis wiedergibt. Bei nicht standardisierten Rezepturen müssen alle enthaltenen Bestandteile nach Art und Menge gekennzeichnet werden. Bei Verwendung einer Rezepturgrundlage aus anerkannten und allgemein zugänglichen Vorschriften (zum Beispiel aus DAB, DAC; SR oder NRF) reicht es aus, die Bezeichnung der verarbeiteten Rezepturgrundlage aufzuführen; die einzelnen Bestandteile der Rezepturgrundlage brauchen nicht angegeben zu werden. Bei Verarbeitung von Fertigarzneimitteln als Bestandteil in Rezepturen reicht es aus, die Bezeichnung des eingearbeiteten Fertigarzneimittels aufzuführen; der Arzneistoff (oder die Arzneistoffe) des Fertigarzneimittels und die sonstigen Bestandteile brauchen nicht angegeben zu werden. Enthaltene Konservierungsstoffe müssen auch bei standardisierten Rezepturen aus anerkannten und allgemein zugänglichen Vorschriften (zum Beispiel aus NRF oder SR) bei Arzneistoff-freien Grundlagen aus anerkannten und allgemein zugänglichen Vorschriften (zum Beispiel aus DAB, DAC, SR oder NRF) und bei den auf der Basis solcher Grundlagen hergestellten Rezepturen in deutscher Bezeichnung möglichst nach Art und Menge gekennzeichnet werden. Verordnungen verschreibungspflichtiger Magistralrezepturen müssen eine Gebrauchsanweisung enthalten; diese ist in der Apotheke auf das Arzneimittel zu übertragen. Diese Kennzeichnung muss ausreichend sein, um trotz Fehlens einer umfassenden schriftlichen Patienteninformation Falschanwendungen mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.

 

 

 

11. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen

 

 

Ärzte und Apotheker sollen Beobachtungen über unerwünschte Arzneimittelwirkungen auch bei Magistralrezepturen dokumentieren (siehe Erfassungsbogen gemäß NRF, Abbildung I.5.-2). Es empfiehlt sich, eine Kopie in der Apotheke beziehungsweise Arztpraxis zu dokumentieren.

 

 

 

12. Dermatologische und pharmazeutische Aus-, Fort- und Weiterbildung

 

 

Die Einrichtungen der Kammern, Berufsverbände, Fachgesellschaften und Arzneimittelhersteller sind aufgerufen, den aktuellen Erkenntnisstand zum rationalen Umgang mit dermatologischen Magistralrezepturen in Studium und Ausbildung beziehungsweise Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Apotheker und der betreffenden Assistenzberufe angemessen einzubeziehen und die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern.

 

 

 

Glossar:

 

ABDAABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

 

ADKA - Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker

 

AKdÄ - Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

 

AMG - Arzneimittelgesetz

 

AMK - Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker

 

ApBetrO - Apothekenbetriebsordnung

 

BApÖD - Bundesverband der Apotheker im öffentlichen Dienst

 

BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

 

DAB - Deutsches Arzneibuch

 

DAC - Deutscher Arzneimittel-Codex

 

DDG - Deutsche Dermatologische Gesellschaft

 

GDGD - Gesellschaft für Dermopharmazie

 

NRF- Neues Rezeptur-Formularium

 

PharmBetrV - Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer

 

SR - Standardrezepturen 1990 (DDR) Standardzulassungen - Sammlung von Monographien zu Arzneimitteln gemäß § 36 AMG, die von der Pflicht zur Einzelzulassung befreit sind

 

ZL - Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker