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Was ist eine Anwendungsbeobachtung?

 

 

Gemäß § 28 des Arzneimittelgesetzes kann die Bundesoberbehörde anordnen, dass nach Zulassung eines Arzneimittels Erkenntnisse bei der Anwendung systematisch gesammelt, dokumentiert und ausgewertet werden müssen. Der pharmazeutische Unternehmer kann zu diesem Zweck Untersuchungen organisieren und durchführen (Anwendungsbeobachtungen), die bisher keiner weiteren Vorschrift unterlagen, als dass sie der Bundesoberbehörde und den kassenärztlichen Bundesvereinigungen anzuzeigen waren. Die Resultate derartiger Anwendungsbeobachtungen können bei der Bewertung von Nutzen und Risiko eines Präparates herangezogen werden. Die Zulassungsbehörde betrachtet jetzt die Resultate von Anwendungsbeobachtungen allerdings nur dann als verwertbar, wenn Planung und Durchführung wissenschaftlich nachvollziehbaren Kriterien entsprechen. Das BfArM hat in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS) Empfehlungen zur Planung und Durchführung von Anwendungsbeobachtungen (AWBs) erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Empfehlungen sind als ”vorgefertigtes Gutachten” anzusehen, die Befolgung dieser Empfehlungen wird über die Qualität der Auswertung einer Anwendungsbeobachtung entscheiden.

 

 

 

Begriffsbestimmung

 

 

Anwendungsbeobachtungen sind Beobachtungsstudien, bei denen – im Unterschied zur klinischen Prüfung (AMG §§ 40 –42) – die Beeinflussung des behandelnden Arztes in Bezug auf die Indikationsstellung, die Wahl und die Durchführung der Therapie weitgehend ausgeschlossen werden soll. Die AWB wird mit Handelsware durchgeführt. Eine AWB kann ohne Vergleichsgruppe oder mit mehreren zu vergleichenden Gruppen, zum Beispiel indikationsorientiert, angelegt sein. Indikationsvorgaben müssen den zugelassenen Indikationen entsprechen.

 

 

 

Generelle Anforderungen

 

 

AWBs erfordern Planung, Durchführung, Aus- und Bewertung nach dem Stand der jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die medizinisch-wissenschaftliche Fragestellung soll zuvor präzise formuliert sein. Das Design und die geplanten Methoden müssen geeignet sein.

 

 

 

Ziele der AWB

 

 

Das Gewinnen von Erkenntnissen: zur Anwendung in der Praxis, zur Compliance, zur Wirksamkeit und Praktikabilität, zur Verträglichkeit (verbesserte Dokumentation von unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW), zur Identifizierung von (seltenen) Wechselwirkungen, zur Charakterisierung von Respondern/Non-Respondern.

 

 

 

Nichtintervention

 

 

Die Nichtintervention bedeutet, dass dem behandelnden Arzt keine Vorgaben gemacht werden dürfen hinsichtlich der eigentlichen Therapie und der Modalitäten sowie der Behandlung inklusive Therapiedauer. Im Rahmen der systematischen Beobachtungen muss jedoch qualitativ und quantitativ sorgfältig kontrolliert und dokumentiert werden.

 

 

 

Studienplan

 

 

Vor Beginn einer AWB ist ein Studienplan zu erstellen. Seine wesentlichen Bestandteile sind der Beobachtungs- und der Auswertungsplan. Zu den notwendigen Angaben im Studienplan gehören u. a.: Fragestellung(en), Begründung, Patientenauswahl, Fallzahlschätzungen, Festlegung der zu erhebenden Merkmale, Störgrößendiskussion, Zeitraster mit Abbruchkriterien, Regelung der Berichtswege, Qualitätssicherung, Verantwortlichkeiten, Biometrie und Berichterstattung mit medizinischer Bewertung.

 

 

 

Statistische Auswertung

 

 

Es sollen problemadäquate biometrische Methoden angewendet werden.

 

 

 

Aufklärung und Einwilligung

 

 

Nur im Rahmen der üblichen ärztlichen Aufklärungspflicht.

 

 

 

Bericht, Archivierung

 

 

Ein Abschlussbericht mit medizinischer und biometrischer Bewertung der Resultate muss innerhalb angemessener Frist erstellt werden, die Publikation sollte nach wissenschaftlichen Kriterien erfolgen. Die Unterlagen sollten für 10 Jahre archiviert werden.

 

 

 

Honorierung

 

 

Die Honorierung soll sich am Zeitaufwand für zusätzlich erforderliche Dokumentations- und andere Maßnahmen orientieren. Die Erstattung von über die Routine hinausgehende Leistungen ist gesondert zu klären.

 

Da AWBs aus dem Regelungsbereich der Richtlinien zur "Guten klinischen Praxis" bei der Durchführung von klinischen Prüfungen ausdrücklich ausgenommen wurden, sollen diese Empfehlungen dazu dienen, das Instrument der AWB für eine Erarbeitung von weiterem wissenschaftlichem Erkenntnismaterial in gewisser Weise zu standardisieren, um es bei den Anträgen auf (Nach-) Zulassung verwenden zu können.